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Allgemeine Geschäftsbedingungen Bildender Künstler und Künstlerinnen
§ 1 Pflichten des Künstlers
1. Der Künstler ist verpflichtet, dem Kunden das Werk zum vereinbarten Termin in
einwandfreiem Zustand (wie besichtigt) zu überlassen und ihm, soweit vereinbart,
das Eigentum daran zu übertragen.
2. Wünscht der Kunde für den Aufbau oder Präsentation des Werks oder zur Ausstellungseröffnung die Anwesenheit des Künstlers, so ist der Künstler - vorbehaltlich rechtzeitiger Terminabsprache - ohne zusätzliche Vergütung dazu bereit.
Reise und Aufenthaltskosten nach den Sätzen des Steuerrechts trägt der Kunde.
3. Im Falle einer Beschädigung des Werks ist der Künstler verpflichtet, die erforderli-
chen Reparaturen oder Restaurierungen gegen angemessenes Entgelt
vorzunehmen. Kommt darüber eine Vereinbarung nicht zustande, so wird der
Künstler für die Reparatur oder Restaurierung dienliche Hinweise geben.
4. Soweit eine Nutzung des Werks der Einwilligung des Künstlers bedarf, wird er
diese nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
§ 2 Vergütung
1. Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei
Vertragsabschluß und Erbringung der vom Künstler geschuldeten Leistung und
zahlbar ohne Abzug binnen 14 Tagen.
2. Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, soweit nicht abweichendes vereinbart ist.
§ 3 Urheberrecht
1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erwirbt der Kunde ohne
besondere Vereinbarung keine Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht (Urhg).
2. Die Ausstellung des Werks ist nur mit Einwilligung des Künstlers erlaubt. Bei
Verträgen nach §§ 6 und 7 ist die Zustimmung mit Vertragsabschluß
unwiderruflich für die Vertragsdauer erteilt und mit der vereinbarten Vergütung
abgegolten. Soll das Werk außerhalb der Räume der Kunden ausgestellt werden,
so kann der Künstler seine Einwilligung davon abhängig machen, daß ihm die
Hälfte des mit der Ausstellung erzielten Erlöses gezahlt wird.
3. Soweit das Werk gemäß Abs. 2 ausgestellt werden darf, sind für die jeweilige
Ausstellung die Rechte zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) eingeräumt,
ebenso - gegen je 3 Belegexemplare - das Recht zum Abdruck im Katalog, auf
Plakaten und Einladungskarten zur Ausstellung. Darüber hinausgehende
Werknutzungen bedürfen der Einwilligung des Künstlers.
4. Der Kunde erkennt das Folgerecht gemäß § 26 UrhG und das Zugangsrecht
gemäß § 25 UrhG an. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, dem Künstler das
Werk vorübergehend zur Nutzung (z.B. für Ausstellungen) zu überlassen, sofern
ihn der Künstler zur Hälfte an dem Erlös dieser Nutzung beteiligt und die
Überlassung des Werks den Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt.
5. Überläßt der Künstler dem Kunden leihweise Unterlagen (Fotos, Begleittexte) zu
den Werken, so ist damit keine Rechtseinräumung verbunden. Der Kunde ist
verpflichtet, vor einer eventuellen Nutzung (Vervielfältigung u.ä.) mit dem Urheber
dieser Unterlagen eine Vereinbarung zu treffen.
§ 4 Sorgfaltspflicht/Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk - auch wenn er das Eigentum daran
erworben hat - sorgfältig zu behandeln und jede Form von Beeinträchtigung des
Werks (Veränderung, Beschädigung, Zerstörung) zu unterlassen.
2. Handelt es sich bei dem Werk um ein Unikat, so ist der Kunde im Falle einer
Beschädigung verpflichtet, den Künstler zu unterrichten bevor das Werk öffentlich
zur Schau gestellt wird. Der Künstler ist sodann berechtigt, eine Vereinbarung
gemäß § 1, Abs. 3, Satz 1 zu verlangen; kommt diese nicht zustande, so hat die
Reparatur oder Restaurierung unter Beachtung der Hinweise des Künstlers
gemäß § 1, Abs. 3, Satz 2 zu erfolgen.
3. Solange das Werk im Eigentum des Künstlers steht, ist der Kunde verpflichtet,
das Werk auf eigene Rechnung zum angegebenen Kaufpreis zu versichern.
§ 5 Rückgabepflicht
1. Wird das Werk dem Kunden nur vorübergehend überlassen (§§ 6 und 7), so ist er
verpflichtet, es unverzüglich nach Vertragsende zurückzugeben.
2. Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung des Künstlers.
Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall
zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der Verlängerung fällig.
§ 6 Ausstellungen
1. Für Ausstellungen wird, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, ein
Ausstellungshonorar berechnet.
2. Erwirbt der Kunde während der Vertragsdauer eines der Werke aus der
Ausstellung, so wird das Ausstellungshonorar auf den Kaufpreis angerechnet..
§ 7 Überlassung für Galeriezwecke
1. Die Galerie ist verpflichtet, sich nachhaltig für den Verkauf der ihr überlassenen
Werke einzusetzen; bei Einzelausstellungen garantiert die Galerie den
Mindestankauf in vereinbarter Höhe. Sie erwirbt damit das Recht zur Ausstellung
der vertragsgegenständlichen Werke für die Vertragsdauer in der Galerie.
2. Vermittelt die Galerie den Verkauf eines ihr überlassenen Werks, so erhält sie
eine Provision in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes vom Kaufpreis. Vermittelt
die Galerie Verkäufe aus dem Atelier des Künstlers, so erhält sie die Hälfte des
vereinbarten Provisionssatzes.
§ 8 Kauf
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Künstler bleibt das
Eigentum am Werk vorbehalten.
2. Soweit der Verkauf durch eine vom Künstler bevollmächtigte Person erfolgt, sind
diese Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen; der Käufer ist
ausdrücklich auf den Vorbehalt der Rechte gemäß § 3 hinzuweisen und darüber
zu informieren, daß ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich
ist.
3. Für den Fall einer Weiterveräußerung des Werks durch den Erwerber gilt Abs. 2
entsprechend.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für alle Leistungen ist Erfüllungsort der Wohnort des Künstlers, Transport zum
Kunden - im Fall des §§ 6 und 7 auch zurück zum Künstler - gehen auf Kosten
des Kunden.
2. Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, beim Wohnsitz
des Künstlers.
§ 10 Schlußbestimmungen
1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende oder ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen berürht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die mangelhafte
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer
Sinn dem der mangelhaften möglichst nahekommt.
3. Soweit vorstehend keine Regelungen getroffen sind, gelten die allgemein
gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. |